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Erbschein

1. Was ist ein Erbschein?
Nachweis über die Erbenstellung im Rechtsverkehr (zum Beispiel zur Vorlage bei Banken, Versicherungen, Grundbuchamt usw.)


2. Wann ist kein Erbschein erforderlich?
Wenn ein notarielles Testament oder ein notariell beurkundeter Erbvertrag vom Erblasser hinterlassen und dieses/dieser vom Nachlassgericht eröffnet wurde. In Ausnahmefällen kann trotzdem ein Erbschein erforderlich sein (Klärung im Einzelfall mit der betreffenden Stelle).

3. In welchen Fällen benötigen Sie einen Erbschein?
Wenn Grundbesitz vorhanden ist und kein notarielles Testament oder notariell beurkundeter Erbvertrag vorliegt (siehe oben unter 2.)in Einzelfällen, nach Rücksprache mit den betreffenden Stellen (zum Beispiel Banken, Versicherungen usw.)

4. Wer kann einen Erbschein beantragen?
Jeder potentielle Erbe ist berechtigt einen Erbschein zu beantragen. Ausreichend ist, wenn von mehreren Miterben nur einer den Antrag stellt

5. Wie beantrage ich einen Erbschein?
Bei einem deutschen Notar Ihrer Wahl oder zu Protokoll des zuständigen Nachlassgerichts (unter vorheriger Terminvereinbarung)

6. Wie vereinbare ich einen Termin beim Nachlassgericht?
durch schriftliche Anfrage oder per E-Mail an nachlass@agweinheim.justiz.bwl.de 

7. Welche Nachweise sind für die Erteilung des Erbscheins erforderlich?
- Personenstandsurkunden, die die Verwandtschaft der Erben mit dem Erblasser nachweisen (z.B. Heiratsurkunde bei Ehegatten, Geburtsurkunde und Sterbeurkunde bei Abkömmlingen, Eltern, Geschwistern, Nichten, Neffen usw.)
- rechtskräftiges Scheidungsurteil bei Scheidung des Erblassers

Die Urkunden sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen.

Besonderheit bei ausländischen Urkunden:
Diese sind grundsätzlich mit Apostille / Legalisation und angesiegelter beglaubigter Übersetzung der Urkunde und der Apostille / Legalisation vorzulegen. Sollte es sich um Urkunden, die von den Behörden in einem EU-Mitgliedsstatt ausgestellt wurden, handeln ist das Anbringen einer Apostille / Legalisation entbehrlich. Hierbei ist Art. 2 der EU-Apostille-VO zu beachten. Die beglaubigte Übersetzung der entsprechenden Urkunde ist aber dennoch weiterhin erforderlich und an die Urkunde zu siegeln. Alternativ können auch internationale Urkunden vorgelegt werden.

8. Was kostet ein Erbschein?
Die Gebühr richtet sich nach dem Wert des Nachlasses (siehe Tabelle B) Kostenschuldner ist der/die Antragsteller/in. Die endgültige Berechnung der Gerichtskosten findest erst bei Abschluss des Verfahrens statt, Kostenvoranschläge sind nicht möglich

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